Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

1.1 Mietverträge zwischen SAFE-BOX und dem Mieter kommen unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie gelten auch für alle zukünftigen Mietvertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

1.2 Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters, den die Geschäftsbedingungen von SAFE-BOX ganz oder teilweise entgegenstehen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann wirksam, wenn SAFE-BOX die Wirksamkeit schriftlich anerkannt hat.

 

§ 2 Bestimmung und Benutzung des Mietobjekts

2.1 Das Mietobjekt darf nur ausschließlich zur Aufbewahrung, Einlagerung und zum Abstellen von Sachen verwendet werden.

2.2 SAFE-BOX weist darauf hin, dass für die vom Mieter eingebrachten Sachen kein Versicherungsschutz besteht. Der Abschluss von erforderlichen oder sachdienlichen Versicherungen wird alleine vom Mieter sichergestellt.

2.3 Der Mieter hat das Mietobjekt pfleglich zu behandeln sowie sauber und frei von Abfällen zu halten. Bei der Benutzung des Mietobjektes hat der Mieter dafür zu sorgen, dass keine Umweltverunreinigungen entstehen können und Beeinträchtigungen des Mietobjektes sowie des Gebäudes und/oder Außenanlagen nicht auftreten. Ferner hat der Mieter das Mietobjekt stets verschlossen zu halten sowie die Schlüssel und sonstige Zugangsmedien sorgfältig aufzubewahren. Ein Verlust ist SAFE-BOX unverzüglich anzuzeigen. Da für den Zutritt des Mietobjekts ein Zugangscode zu verwenden ist, hat der Mieter zur Vermeidung von Missbräuchen dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person von der Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht zusammen mit den Schlüsseln oder anderen Zugangsmedien aufbewahrt oder auf diesen vermerkt werden.

2.4 Dem Mieter ist es untersagt, in dem Mietobjekt giftige, feuer oder sonstige gefährliche Sachen, verderbliche Ware oder lebende Wesen aufzubewahren oder dort verbleiben zu lassen, in dem Objekt uneingepackte Pelzwaren und uneingepackte echte Teppiche aufzubewahren, elektrische Geräte in dem Mietobjekt anzuschließen und zu betreiben und Anbohrungen oder sonstige Veränderungen an dem Mietobjekt vorzunehmen, von dem Mietobjekt aus Sachen zu verkaufen, zu vermieten oder Dienstleistungen anzubieten, das Mietobjekt als Arbeitsraum oder Arbeitsplatz zu nutzen, jegliche erwerbsmäßige oder geschäftliche Tätigkeit in oder von dem Mietobjekt ausgehend zu betreiben, in dem Mietobjekt oder unter deren Adresse seinen Wohnsitz oder den Sitz sowie die Niederlassung eines Unternehmens anzumelden und einzurichten, das Mietobjekt für Übernachtungen oder sonstige Wohnzwecke zu benutzen.

2.5 Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt, folgende Gegenstände oder Stoffe im Mietobjekt zu lagern: – giftige, brennbare oder gefährliche Stoffe – verderbliche Stoffe – Sprengstoffe – Gefäße für komprimierte, flüssige oder gelöste Gase – lebende oder tote Tiere – Munition und Waffen – Organe von Menschen und Tieren – lebende oder wachstumsfähige Stoffe wie z.B. Zellanbauten – Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle und Schmuck – Drogen – Diebesgut – Pflanzen Diese Auflistung ist nicht abschließend. Der Mieter hat allgemein dafür Sorge zu tragen, dass in der von ihm angemieteten Einheit/ Box keine gefährlichen oder verderblichen Stoffe oder Gegenstände eingelagert werden.

 

§ 3 Zuweisen eines anderen Mietobjektes / Einlagerung

SAFE-BOX ist berechtigt, dem Mieter einen anderen Lagerplatz zuzuweisen, sofern dies aus betrieblichen Gründen notwendig sein sollte und dem Mieter ein Umzug unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. SAFE-BOX verpflichtet sich insoweit, dem Mieter einen gleichwertigen Lagerraum zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die durch die Zuweisung anfallenden Kosten werden von SAFE-BOX getragen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall des vom SAFE-BOX veranlassten Umzuges, an diesem Umzug und der Änderung des Vertragsverhältnisses mit größter Sorgfalt mitzuwirken. Soweit der Mieter aufgrund eingetretenen Zahlungsverzuges zur Räumung verpflichtet ist und er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erfolgt die Umlagerung gemäß § 12.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Kosten des Mieters.

 

§ 4 Untervermietung und Benutzung durch Dritte

Die Untervermietung sowie die unentgeltliche Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an einen Dritten sind nicht gestattet. Dieses hat die ordentliche Kündigung zur Folge.

 

§ 5 Zahlung des Mietzinses

Bei Zahlungsverzug wird für die 1. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,00, für die 2. Mahnung in Höhe von € 10,00 und für ein Kündigungsschreiben in Höhe von € 15,00 als pauschalierter Schadenersatz berechnet. Ebenso werden die Rücklastschriftgebühren mit in Rechnung gebracht. Zusätzlich sind Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus der fälligen, nicht bezahlten Miete zu entrichten. Dies gilt unbeschadet weitgehender Ansprüche von SAFE-BOX. SAFE-BOX behält sich vor, rückständige Forderungen an ein Inkassounternehmen weiterzugeben. SAFE-BOX behält sich vor, rückständige Forderungen an Dritte zu veräußern.

 

§ 6 Option von SAFE-BOX zur Umsatzsteuer

SAFE-BOX weist darauf hin, dass die Option zur Umsatzsteuer ausgeübt wurde. Sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt und die Vermietung für dessen Unternehmen erfolgt, sichert dieser zu, dass er das Mietobjekt ausschließlich für Umsätze verwenden wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Mieter wird auf Verlangen von SAFE-BOX bestätigen, dass er das Mietobjekt auch in Zukunft nur für die Erzielung von Umsätzen verwenden wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Ändert sich die Umsatzstruktur des Mieters, so hat er dies SAFE-BOX unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen von SAFE-BOX ist der Mieter zu dem verpflichtet, geeignete Unterlagen einem von SAFE-BOX zu benennenden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.

 

§ 7 Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache

7.1 Der Mieter hat gegenüber SAFE-Box alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um es SAFE-BOX zu ermöglichen, das Mietobjekt in einem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten. Schäden sind vom Mieter vorbeugend abzuwehren.

7.2 Der Mieter haftet für Schäden an dem Mietobjekt, dem Gebäude, den zum Grundstück gehörenden Einrichtungen und Außenanlagen, die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine Angehörigen, Besucher, Lieferanten oder andere Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind.

 

§ 8 Mängelanzeigepflicht

8.1 Zeigt sich während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietobjekt ein Mangel, zu dessen Beseitigung der Mieter nicht verpflichtet ist, oder werden Vorkehrungen zum Schutze des Mietobjektes gegen eine nicht vorsehbare Gefahr erforderlich, hat der Mieter SAFE-BOX unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

8.2 Unterlässt der Mieter schuldhaft die rechtzeitige Mitteilung, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit SAFE-BOX durch die unterlassene Mitteilung gehindert war, Abhilfe zu schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt Mietminderungsansprüche geltend zu machen, gemäß § 543 BGB zu kündigen oder Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch zu verlangen.

 

§ 9 Betreten des Mietobjektes

Mitarbeiter von SAFE-BOX können das Mietobjekt nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes oder sonstiger wichtiger Gründe besichtigen. Zur Abwendung unmittelbarer Schäden und Gefahr gestattet der Mieter ihnen den Zugang zu Tages- und Nachtzeit.

 

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung

10.1 Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen Forderungen von SAFE-BOX nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese Gegenforderungen des Mieters unstreitig oder rechtkräftig festgestellt wird.

10.2 Ein Zurückbehaltungsrecht und ein Recht zur Aufrechnung durch den Mieter wegen Ansprüchen aus einem anderen Schuldverhältnis sind ausgeschlossen.

 

§ 11 Gewährleistungsrechte und Haftung von SAFE-BOX

11.1 Die von SAFE-BOX geschuldete, vereinbarte Beschaffenheit des Mietobjektes ergibt sich ausschließlich aus den schriftlichen, vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mieter und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen oder ähnlichem. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 536 Abs.2 BGB ist hiermit nicht verbunden.

11.2 Beratungen werden von SAFE-BOX nach bestem Wissen, jedoch unbeschadet der Regelung in Absatz 11.1 unter Ausschluss jeglicher Haftung geleistet. Angaben und Auskünfte über Anwendung und Eignung des Mietobjektes sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich in dem Mietvertrag zugesichert. Der Mieter wird hierdurch nicht von seiner Pflicht entbunden, das Mietobjekt für seine Verwendungszwecke und auf ihren Zustand hin selber zu untersuchen.

11.3 Ersatzansprüche des Mieters gemäß § 536 a Absatz 1,2 Alt. BGB wegen nach Abschluss des Mietvertrages auftretender Mängel an dem Mietobjekt sowie sonstige Schadenersatzansprüche aufgrund vorvertraglicher und / oder vertraglicher Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlungen bestehen nur dann, wenn die Mitarbeiter von SAFE-BOX oder Ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

11.4 Unerhebliche Mängel, die in angemessener Frist beseitigt wurden, berechtigen den Mieter nicht, den Mietzins zu mindern oder Schadenersatz geltend zu machen.

11.5 SAFE-BOX haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Mieter an eingebrachten Sachen, Waren oder Einrichtungsgegenstände wegen Feuchtigkeit, Diebstahl, Vandalismus, Ungeziefer etc. entstehen, es sei denn, SAFE-BOX hat den Schaden vorsätzlich zu vertreten.

11.6 Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z.B. Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geräusch-, Geruchs- und Staubbelästigungen oder ähnliches , begründen unabhängig von ihrem Ausmaß keine Ansprüche des Mieters, sofern sie nicht von SAFE-BOX zu vertreten sind.

11.7 Wenn die Strom-, Gas oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht von SAFE-BOX zu vertretenden Umstand unterbrochen wird, Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit den vorgenannten Medien, Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, hat der Mieter kein Minderungsrecht und keine Schadenersatzansprüche gegen SAFE-BOX. Dies gilt entsprechend für die Heizenergieversorgung, sofern sie durch den Versorgungsträger erfolgt.

11.8 SAFE-Box haftet nicht für sonstige Pflichtverletzungen, aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, es sei denn SAFE-BOX, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

11.9 Von den Haftungsbeschränkungen gem. den vorstehenden Abs. 11.1 bis 11.8 ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ( sog. Kardinalspflichten), Schuldnerverzug, die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch SAFE-BOX und Schadenersatzansprüche bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.10 Mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von SAFE-BOX für den Fall, dass sie für einfache Fahrlässigkeit haftet, auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.

11.11 Mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von SAFE-BOX für den Fall, dass sie für einfache Fahrlässigkeit haftet, auf die Summe von 48 Monatsmieten, höchstens jedoch auf € 5.000,00 beschränkt.

 

§12 Rückgabe bei Beendigung des Mietverhältnisses

12.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjektbei Beendigung des Mietverhältnisses in vollständig geräumtem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Auf Verlangen von SAFE-BOX ist der ursprüngliche Zustand unter Berücksichtigung einer Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs wiederherzustellen. Das Schloss ist zu entfernen.

12.2 Die Räumungspflicht erstreckt sich über alle Sachen im Mietobjekt, soweit sie nicht SAFE-BOX gehören oder von SAFE-Box in das Mietobjekt eingebracht wurden. Kommt der Mieter mit seiner Pflicht nicht nach, so ist SAFE-BOX berechtigt die BOX zu öffnen und zurückgelassene Sachen auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern oder an einem anderen Ort einlagern zu lassen. Zurückgelassene Sachen werden unter Berufung auf das gesetzliche Vermieterpfandrecht im Wege der öffentlichen Versteigerung, oder – sofern zulässig – im freihändigen Verkauf verwertet. SAFE-BOX ist berechtigt, den Ort der Versteigerung zu bestimmen. Mieter und SAFE-BOX vereinbaren, dass eine Verwahrungspflicht der SAFE-BOX aufgrund des gesetzlichen Vermieterpfandrechts nicht besteht und SAFE-BOX berechtigt ist, die im Wege der öffentlichen Versteigerung nicht verwertbaren Gegenstände zu entsorgen. Nach Durchführung der öffentlichen Versteigerung wird dem Mieter die Gelegenheit gegeben, die nicht verwertbaren Gegenstände in Besitz zu nehmen.

12.3 Soweit SAFE-BOX gegenüber dem Mieter Forderungen aus dem Mietverhältnis hat, steht SAFE-BOX ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter ist verpflichtet, SAFE-BOX sofort von einer etwaigen Pfändung der Sachen zu benachrichtigen.

12.4 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjektes nach Beendigung der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Der Mieter schuldet je Monat/ 4 Wochen der unberechtigten Nutzung zumindest eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete. Außerdem hat der Mieter den Schaden zu ersetzen, der SAFE-BOX durch die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietobjekts entstanden ist. Darüber hinaus stellt der Mieter SAFE-BOX von jeglicher Inanspruchnahme Dritter, insbesondere anderer Mieter, frei.

 

§ 13 Personenmehrheit

13.1 Mietparteien, die aus mehreren Personen bestehen, werden als Mieter bezeichnet. Mehrere Personen haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

13.2 Tatsachen, die für einen Mieter eine Änderung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ich einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung.

13.3 Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssten von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für Mietaufhebungsverträge.

 

§ 14 Datenschutz

14.1 Wenn Sie Geschäftsabschlüsse mit SAFE-BOX tätigen, werden die individuellen Nutzerinformationen, die Sie uns übermitteln, in Dateien, die SAFE-BOX gehören, gespeichert. Die Angaben zum einzelnen Nutzer werden in einer sicheren Umgebung unter Verwendung von Industriestandards und üblichen Sicherheitsmethoden und –verfahren gespeichert. Sie haben das Recht, Ihre persönlichen Angaben in unseren Dateien einzusehen und, falls erforderlich, eine Korrektur der Angaben zu verlangen. Die Angaben zum einzelnen Nutzer werden für die Kundenverwaltung, für die Zugangsüberwachung zu dem Gebäude, für Marktstudien und für individuell zugeschnittene Informationen oder für Werbekampagnen für unsere Produkte und Dienstleistungen verwendet.

14.2 Individuell zugeschnittene Informationen und Werbekampagnen werden Ihnen nicht auf postalischen Weg übermittelt, wenn Sie ausdrücklich darum gebeten haben, diese nicht zu erhalten. Individuell zugeschnittene Informationen und Werbekampagnen Werden Ihnen per Telefax, E-Mail, und SMS nur dann übermittelt wenn Sie ausdrücklich drum gebeten haben, diese zu erhalten.

14.3 Wenn Sie von den vorstehenden Optionen

14.2 Gebrauch machen möchten, nutzen Sie unsere Webseite www.safebox-selfstorage.de für diese Zwecke. Wählen Sie einfach das Kontaktformular. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, Angaben zu einzelnen Nutzern zu offenbaren, wenn dies zur Wahrung unserer Rechte erforderlich ist oder wenn dies aufgrund gesetzmäßiger Anordnung geschieht. SAFE-BOX ist berechtigt, sowohl im Rahmen der Verwaltung des Mietverhältnisses Daten des Mieters zu speichern als auch durch Überwachungskameras aufgenommene Bilder zu speichern.

14.4 Für einen besseren Kundenschutz werden Gebäudeund Außenflächen von SAFE-BOX videoüberwacht. Sofern die Daten nicht zu Beweiszwecken für Sachbeschädigungen oder Diebstahl benötigt werden, werden diese nach einer angemessenen Frist gelöscht.

 

§ 15 Verjährung

15.1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietobjektes verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält.

15.2 Teilt der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse nicht mit oder kann der Vermieter dies auch nicht durch eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt ermitteln, ist die Verjährung gehemmt, d.h. wird der Zeitraum, während dessen der Vermieter die Adresse des Mieters nicht in Erfahrung bringen kann, in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet. Der Vermieter ist in Jahresabständen verpflichtet, die Einwohnermeldeamtsanfrage zu wiederholen. Die Dauer der Hemmung beträgt maximal fünf Jahre. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Anfrage zu erstatten.

15.3 Der Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sowie Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses, auch wenn der Mieter nicht zu ermitteln ist.

 

§ 16 Stellplätze

Die zuvor genannten Regeln zur Anmietung einer Self Storage Box gelten entsprechend, soweit die nachfolgenden Regelungen keine abweichende Bestimmung enthalten. Der Mieter übernimmt den Stellplatz wie er liegt und steht unter Ausschluss der Gewährleistung und Haftung durch SAFE-BOX. Der Mieter verpflichtet sich, den Stellplatz nur zu dem vereinbarten Zweck, dass heißt zum Abstellen für einen PKW, Wohnwagen oder Kraftrad zu nutzen, Reparatur-, Bearbeitungs-, Pflegearbeiten dürfen weder auf noch außerhalb des Stellplatzes auf dem Betriebsgelände vorgenommen werden. Von dem abgestellten Fahrzeug darf keine Gefahr, zum Beispiel durch auslaufende Flüssigkeiten, ausgehen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug umgehend vom Stellplatz und vom Betriebsgelände der Firma SAFE-BOX zu entfernen, sofern Flüssigkeiten auslaufen. SAFE-Box ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Beseitigung des Fahrzeugs fristlos zu kündigen. Das abgestellte Fahrzeug muss zu jederzeit zulassungs-, fahrtauglich und versicherbar sein. Kommt der seiner Pflicht, den Stellplatz zu räumen nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung durch SAFE-BOX nicht nach, hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von €1.000,00 zu zahlen. Neben der Vertragsstrafe kann SAFE-BOX einen Schadenersatzanspruch geltend machen. SAFE- BOX wird auf Kosten des Kunden das Fahrzeug wegschleppen lassen.

 

§ 17 Bonitätsprüfung

SAFE-BOX ist berechtigt, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaft Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten aufgrund nicht vertragsmäßiger Abwicklung ( z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungs maßnahmen ) zu melden. SAFE-BOX ist weiterhin berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung statische und automatisierte Methoden (sog. credit scoring) anzuwenden und die erforderlichen allgemein gehaltenen Auskünfte bei Kreditinstituten einzuholen. Die Datenübermittlung erfolgt nur, wenn dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von SAFE-BOX erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird SAFE-BOX die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der Kunde kann bei der für ihn zuständigen Stelle (auf Anfrage nennt SAFE- BOX dem Kunden deren Anschrift) Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

 

§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand

Der Mietvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit rechtlich zulässig, insbesondere für Vollkaufleute, ist Gerichtsstand der Sitz von SAFE-BOX. SAFE-BOX ist berechtigt, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

§ 19 Sonstige Bestimmungen

19.1 Die Abtretung von Ansprüchen, die den Mieter aus diesem Mietvertrag zustehen, ist ausgeschlossen.

19.2 Eine Änderung des Namens, der Adresse, des Firmennamens oder der Rechtsform des Mieters ist SAFE-BOX unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen, so soll dies die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. Vielmehr gilt anstelle der ungültigen oder fehlenden Bestimmung eine solche rechtsgültige Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke getroffen hätte, wenn Sie den Punkt bedacht hätten.

Seit 2007 löst SAFE-BOX Self Storage GmbH Lagerprobleme für private sowie gewerbliche Kunden. Das SAFE-BOX-Team vor Ort berät jeden Kunden individuell und hilft ihm, die für ihn passende Lagerfläche zu finden.